Rundfunkbeitrag Befreiung ab 2021 beantragen

Erfahren Sie hier, wie Sie eine Rundfunkbeitrag Befreiung ab 2013 online in wenigen Schritten beantragen und was Sie unbedingt beachten sollten, damit Sie von den neuen Rundfunkgebühren befreit werden.

Seit dem 1. Januar 2013 heißt die ehemalige GEZ Beitragsservice (ARD-ZDF-DeutschlandRadio-Beitragsservice) und die ehemalige GEZ-Gebühr nennt sich jetzt Rundfunkbeitrag. Bei dem neuen Rundfunkbeitrag ist es egal, wieviele Geräte Sie in einem Haushalt nutzen, Sie zahlen monatlich immer den selben Betrag von 17,98 €. Dieser Betrag wird entweder quartalsweise, halbjährlich oder jährlich eingezogen.

Der neue Rundfunkbeitrag ist zunächst für alle verpflichtend. Sie können sich aber vom Rundfunkbeitrag befreien, indem Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (PDF-Informationsblatt) oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen, was in folgenden Fällen möglich ist.

Unsere Empfehlung:

Der Beitragsservice-K.O. - Schluss mit GEZ & Co.! -> Hier klicken <-

Die Rundfunkbeitrag Befreiung beantragen können folgende Personen:

Um Ihre Rundfunkbeitrag Befreiung geltend machen zu können, benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis, den Sie als Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und DeutschlandRadio nutzen. Das kann ein aktueller aktueller Bafög- oder BAB-Bescheid, ein Schwerbehindertenausweis mit "RF-Merkzeichen" oder ein entsprechender Bewilligungsbescheid einer Behörde sein (z. B. Agentur für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).

Rundfunkbeitrag Befreiung ausfüllen in wenigen Schritten

Rundfunkbeitrag befreien ab 2013 - online beantragen

Wenn Sie berechtigt sind sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen, können Sie online das Antragsformular ausfüllen und anschließend ausdrucken.

Das Rundfunkbeitrag Befreiungsformular gibt es außerdem bei Städten und Gemeinden und ist bei Ihren zuständigen Behörden erhältlich.

  • 1. Geben Sie auf dem Antrag Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum an. Sind Sie bisher noch nicht bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angemeldet, gilt Ihr Antrag gleichzeitig als Anmeldung der Wohnung.
  • 2. Wählen Sie nun den auf Sie zutreffenden Befreiungs-/ Ermäßigungsgrund aus und tragen Sie die Nummer auf dem Antrag unter "Grund für die Befreiung oder Ermäßigung" ein.
  • 3. Drucken Sie den Antrag aus und senden Sie den Antrag und den erforderlichen Nachweis in einem frankierten Briefumschlag an:

    ARD ZDF Deutschlandradio
    Beitragsservice
    50656 Köln

Wichtig: Unterschreiben Sie unbedingt den Antrag! Ohne Unterschrift ist der Antrag nicht gültig.

Was bei der Bescheinigung zu beachten ist

Wenn Sie Ihr Nachweisdokument in Kopie zusenden, vergessen Sie nicht diese Kopie beglaubigen zu lassen. Die Behörde, die die Leistung gewährt, und die Stellen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen, können Beglaubigungen vornehmen (z. B. Agenturen für Arbeit, Ämter für Ausbildungsförderung, Stadt- oder Gemeindeverwaltungen).

Wenn Sie Ihre Bescheinigung im Original zusenden und zurückerhalten möchten, kennzeichnen Sie diese mit den Worten "Original – bitte zurücksenden". Sonst ist es möglich, dass Sie sie nicht zurückerhalten.

Ein Schwerbehindertenausweis im Original muss nicht gekennzeichnet werden. Diesen erhalten Sie unaufgefordert zurück.

Ihre Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bzw. die Bescheinigung zur Vorlage bei der Behörde erhalten Sie nicht zurück.

Zeitpunkt der Befreiung

Sie erhalten die Befreiung vom Rundfunkbeitrag ab dem auf dem Bewilligungsbescheid oder der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Monaten einreichen, nachdem der Bescheid von der Behörde erstellt wurde.

Beachten Sie bitte: Maßgeblich ist das Erstellungsdatum des Bewilligungsbescheids des AZDBS und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung. Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Monate bei dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags.